Katholisch-Theologische Fakultät
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DPM-Tagung 2011

Vom 17.-18. November 2011 fand an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt die kirchenrechtliche Fachtagung „De Processibus Matrimonialibus“, kurz DPM, (dt. Über die Eheprozesse) statt. Organisiert wurde die Veranstaltung von Prof. DDr. Elmar Güthoff, Ordinarius für Kirchenrecht, insbes. Ehe-, Prozess-, Straf- sowie Staatskirchenrecht, an der Ludwig-Maximilians-Universität München, in Zusammenarbeit mit Prof. DDr. Andreas Weiß, Professor für Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt.

Inhalte der Tagung waren eheprozessrechtliche Themen, die in sieben Hauptreferaten durch Fachleute und mehreren Kurzreferaten von Studierenden präsentiert und diskutiert wurden. Die Tagung DPM findet seit 1995 jährlich statt, und hat sich in diesen vielen Jahren von einer Fortbildungsveranstaltung in Berlin für Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte zu einer internationalen Fachtagung für Kirchenrechtlerinnen und Kirchenrechtler in der Wissenschaft und der gerichtlichen Praxis sowie zu einem Seminar für Studierende und Promovierende der Theologie, des Kirchenrechts und der Rechtswissenschaften entwickelt. Dieses Jahr fand die Tagung erstmals in Eichstätt statt, und stieß bei den ca. 90 Teilnehmern auf breiten Zuspruch. Der Präsident der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, Prof. Dr. Richard Schenk OP, begrüßte das Fachpublikum persönlich im ehemaligen Kapuzinerkloster und betonte deren Wichtigkeit für die kirchenrechtliche Wissenschaft und Praxis.

Den Auftakt der Veranstaltung bot das Referat von Frau Prof. Dr. Gerda Riedl (Augsburg) zum Thema „Eheideal nicht mehr einlösbar – Ehe also auflösbar?“, in dem sie neben statistischen Daten zur Entwicklung der Eheschließungspraxis der letzten 40 Jahre auch soziologische Erkenntnisse über Partnerschaften und Lebensentwürfe aufzeigte. Das allgemeine Verständnis von Ehe und Familie zeigt einen deutlichen Trend weg vom katholischen Ehebild. Doch beispielsweise die Unauflöslichkeit der Ehe beruht auf biblischen Grundlagen, also auf dem sog. Göttlichen Recht, das nicht abgeändert werden kann und soll. Oft werden die Treue und die Nachkommenschaft nicht mehr als wesentlich zur Ehe gehörig verstanden. Eine hochwertige katholische Ehevorbereitung für Paare wäre notwendig, um ungültigen Eheschließungen vorzubeugen.

Prof. DDr. Andreas Weiß (Eichstätt-Ingolstadt) referierte anschließend zum Thema „Glaubwürdigkeitszeugen im Ehenichtigkeitsprozess. Verständnis und Tragweite von c. 1679 CIC bzw. Art. 180 § 2 DC“. Glaubwürdigkeitszeugen bekräftigen die Zuverlässigkeit der gerichtlichen Parteiaussage als Beweismittel, sind aber selbst nicht als Beweismittel zu werten, da sie zur Prozessfrage inhaltlich nichts beitragen, sondern lediglich bekräftigen, ob eine Partei für glaubwürdig zu halten ist. Prof. DDr. Weiß stellte die rechtlichen Grundlagen zum Beitrag der Glaubwürdigkeitszeugen zum richterlichen Urteil anhand der Normen im Codex Iuris Canonici (Gesetzbuch für die lateinische Kirche),  dem Codex Canonum Orientalium Ecclesiarum (Gesetzbuch für die kath. Ostkirchen) sowie der Instruktion Dignitas Connubii (zum Eheprozessrecht) dar und zeigte anhand der jeweiligen Vorgängernormen deren Geschichte auf.

Ein weiteres für die Praxis sehr relevantes Thema präsentierte Prof. DDr. Reinhard Knittel (St. Pölten). Mit seinem Referat über „die Prozessabwesenheit der nichtklagenden Partei in der Instruktion Dignitas Connubii“ sprach er eine Situation an, die den kirchlichen Gerichten allzu bekannt ist. Auch wenn die nichtklagende Partei in einem Ehenichtigkeitsverfahren prozessabwesend ist, kann eine Streitfestlegung durchgeführt werden. Die Prozessabwesenheit bedeutet allerdings nicht gleichzeitig die Zustimmung zum Klagegrund oder dass diese abwesende Partei keine Rechtsmittel gegen das Urteil mehr einlegen dürfte.

PD Dr. Karl-Heinz Selge (Paderborn) bereicherte die Tagung durch seinen Vortrag „Anforderungen an den Klagegrund ´Totalsimulation´“. Unter einer Totalsimulation versteht das Eherecht eine Ehe, die nur äußerlich eingegangen wird, ohne dass ein Ehewille vorhanden ist (z.B. bei einer sog. Scheinehe). Der Wille zur Ehe ist bei der Eheschließung entscheidend für die Gültigkeit. Jede Ehe, die ohne Ehewillen geschlossen wird, ist also ungültig. PD Dr. Selge nahm einschlägige Urteile des Gerichtshofes der Römischen Rota und die Fachliteratur ausführlich unter die Lupe und stellte dem Publikum die komplexen Aspekte, die bei diesem Klagegrund zusammenspielen (z. B. der positivus actus voluntatis), sowie den Umgang damit in der gerichtlichen Praxis vor.

Die Teilnehmer konnten sich über den Vortrag eines ausgewiesenen Fachmanns in prozessrechtlichen Fragen der Praxis des Gerichtshofes der Römischen Rota freuen: Adv. Dr. Dr. Tobias Krogner-Kornalik (Rom) referierte zum Thema „Die Behandlung der außerordentlichen Rechtsmittel nach der Spruchpraxis der Römischen Rota“. Dabei stellte der Rota-Anwalt diese speziellen Rechtmittel, die gegen bereits rechtskräftige Urteile der Römischen Rota eingelegt werden können, vor und gab anhand dieser Beispiele einen Einblick in die Arbeit an der Römischen Rota, der dem Außenstehenden sonst kaum möglich ist.

Den zweiten Tag der DPM-Tagung eröffnete Prof. Dr. Heinz-Meinolf Stamm OFM (Paderborn) mit einem Referat zum staatlichen Recht zum Thema „Die Rechte und Pflichten der Eheleute im Urteil der italienischen Gerichte nach der Reform des Familienrechtes im Jahre 1975“. Er zeigte auf, dass es in Italien inkompatible Situationen für die rechtliche Bewertung von Ehen zwischen staatlichem und kirchlichem Recht gab. Durch die Reform des staatlichen Eherechts wurde ein radikal neuer Weg eingeschlagen, bei dem u. a. die Gleichberechtigung beider Partner gesetzlich festgelegt wurde. Ursprünglich wurden z. B. die Untreue des Mannes und die der Frau unterschiedlich bewertet (immer zugunsten des Mannes). Prof. Dr. Stamm zeigte anhand ausgewählter eheprozessrechtlicher Beispiele die Praxis des italienischen Kassationsgerichtes auf.

Den Abschluss der Tagung bildete das Referat von Prof. DDr. Elmar Güthoff (München) zum Thema „Die Vollmacht der Apostolischen Signatur zur Entscheidung von Ehenichtigkeitsfällen durch Dekret“. Im Jahr 1970 erklärte der höchste Gerichtshof der Apostolischen Signatur seine Zuständigkeit für Nichtigerklärungen von Ehen, bei denen kein gerichtliches Verfahren notwendig ist, da alle Beweise evident sind. Die Nichtigerklärung wird in diesen Fällen nicht durch ein Urteil, sondern per Dekret erklärt. Doch auch wenn ein solcher Fall schon in die Zuständigkeit der Apostolischen Signatur gegeben wurde, ist es dieser möglich, ihn an ein Gericht zurückzugeben, sollten die Beweise sich als nicht ausreichend für dieses Verfahren herausstellen. Prof. DDr. Güthoff nannte als Kritikpunkt an diesem administrativen Weg die nicht vorhandene Verteidigungsmöglichkeit des Nichtklägers.

Im Laufe der Tagung hatten 23 Studierende und Promovierende der Theologie und die Kirchenrechts die Möglichkeit, in Kurzreferaten ihre Studienergebnisse zu ehe- und prozessrechtlichen Themen dem Fachpublikum vorzustellen.

Die Hauptreferate der Tagung werden in der Zeitschrift „De Processibus Matrimonialibus“, die auch online verfügbar ist, publiziert.