Statut
Zentrum für ökumenische Forschung
an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Statut
§ 1 Organisation und Sitz
Gemäß Beschluß der Versammlung der Gründungsmitglieder vom 26. Juni 2001 wurde ein Zentrum für ökumenische Forschung (ZöF) an der Ludwig-Maximilians-Universität München eingerichtet.
Das ZöF ist eine von der Universität München getragene nicht-rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlern, insbesondere der Universität München.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben des ZöF sind:
- Zusammenarbeit in Projekten, die der theologischen Verständigung und der Überwindung von kirchentrennenden Lehrdifferenzen dienen;
- Durchführung von gemeinsamen Projekten mit Wissenschaftlern, die einen Beitrag zur Annäherung der Kirchen zu leisten vermögen;
- Erforschung der theologischen und nicht-theologischen Gründe, die zur gegenseitigen Verwerfung der christlichen Kirchen geführt haben und deren Bedeutung für die Gegenwart;
- Bereitstellung von Hilfen, gegebenenfalls die Mitwirkung in kirchliche Gremien, um deren ökumenische Ausrichtung zu fördern;
- Zusammenarbeit mit ökumenischen Einrichtungen, z.B. AcK, ÖRK;
- Darstellung ökumenischer Belange in der Öffentlichkeit, z.B. in evangelischen und katholischen Akademien;
- Förderung der Zusammenarbeit der theologischen Fakultäten und der Ausbildungseinrichtung für Orthodoxe Theologie an der Universität München, sowie der ökumenischen Ausrichtung der Lehrangebote.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des ZöF sind:
- An der Universität München tätige
aa) Hochschullehrer, die in der Zielsetzung des ZöF selbständig Forschungsprojekte durchführen, sich an gemeinsamen Projekten des ZöF beteiligen,
bb) sonstige Wissenschaftler, die unter Aufsicht eines an der Universität München tätigen Hochschullehrers an ökumenisch relevanten wissenschaftlichen Projekten arbeiten.- Wissenschaftler anderer Universitäten und Hochschulen sowie weiterer wissenschaftlicher und kirchlicher Einrichtungen, soweit sie sich den in § 2 genannten Aufgaben wissenschaftlich widmen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Entscheidung des Vorstands begründet. Sie besteht für drei Jahre und kann auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstand verlängert werden .
3. Ein Mitglied, das in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis an der Universität München tätig ist, erfüllt durch seine Mitarbeit im ZöF Dienstaufgaben, sofern gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und 3 BayHSchLG, Art. 73 Abs.1 Satz 3 BayHSchG) sowie die Ausgestaltung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.
4. Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit Spenden und Drittmittel für ZöF-Projekte einwerben. Alle dem ZöF zur Verfügung stehenden Mittel werden von der Universität unter einer eigenen Anordnungsstelle gesondert verwaltet.
§ 4 Organe
Organe des ZöF sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle in § 3 genannten Mitglieder des ZöF an.
2. Sie hat folgende Aufgaben:
- Ausarbeitung von Empfehlungen für das Forschungsprogramm und die Aufnahme neuer Forschungsprojekte in das ZöF;
- Beratung über die Tätigkeit des ZöF;
- Empfehlung von Themen und Organisationsformen für ökumenische Symposien;
- Entscheidung über die Weiterführung oder Auflösung des ZöF, erstmalig nach Ablauf von 5 Jahren seit dessen Gründung. Ein Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
- Beschlußfassung über Änderungen dieses Statuts; Buchstabe d) Satz 2 gilt entsprechend.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Sprecher führt den Vorsitz. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, unbeschadet § 5 Art 2 d und e. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorstand des Forschungsinstituts für Ökumene an der Katholisch-Theologischen Fakultät, dem Inhaber des Lehrstuhls für Systematische Theologie (Abteilung für Fundamentaltheologie und Ökumene) der Evangelisch-Theologischen Fakultät sowie dem Inhaber des Lehrstuhls für geschichtliche Theologie und Ökumenik der Ausbildungseinrichtung für Orthodoxe Theologie.
2. Aufgaben des Vorstands sind:
- Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie die Verlängerung der Mitgliedschaft;
- Entscheidung über das Forschungsprogramm und die Aufnahme neuer Projekte in das ZöF;
- Entscheidung über die Vergabe von Mitteln, die dem ZöF zur Verfügung stehen;
- Förderung der wissenschaftlichen Arbeit des ZöF in Rat und Tat;
- Förderung des ökumenischen Bewußtseins in den Kirchen und in der Öffentlichkeit;
- Durchführung eines jährlichen Kolloquiums, in dem u.a. Arbeiten aus dem Bereich des ZöF vorgestellt werden;
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts;
3. Für den Geschäftsgang gelten Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbs.1 und Sätze 3 bis 6 BayHSchG entsprechend.
§ 7 Sprecher
1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Sprecher. Die beiden anderen Mitglieder des Vorstands sind dessen Stellvertreter.
2. Der Sprecher hat folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse des Vorstands,
- Führung der Geschäfte des ZöF,
- Vertretung des ZöF nach außen,
- Einberufung und Leitung der Mitgliedsversammlung und der Vorstandssitzungen.
§ 8 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand und den Sprecher. Sie wird bis auf weiteres am Forschungsinstitut für Ökumene der Katholisch-Theologischen Fakultät in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Fundamentaltheologie und Ökumene an der Evangelisch-Theologischen Fakultät geführt.
§ 9 Auflösung
Beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2 d die Auflösung des ZöF, fallen die dem ZöF zur Verfügung stehenden Mittel nach einem vom Vorstand festzusetzenden Schlüssel der Katholisch-Theologischen Fakultät, der Evangelisch-Theologischen Fakultät sowie der Ausbildungseinrichtung für Orthodoxe Theologie zu. Der Sprecher informiert die Universitätsverwaltung umgehend über die Auflösung des ZöF.